Kämpfende Hartz-IV-Empfänger müssen gewinnen!
„An das Landessozialgericht! Sehr geehrte Damen und Herren, gegen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichtes lege ich hiermit Beschwerde ein, da in meinen Augen dem Recht nicht rechtsgemäß entsprochen wurde und meine verfassungsmäßigen Rechte beschnitten werden da die Verfassungsmäßigkeit in Teilen in meinen Augen missachtet wird.
www.bremer-montagsdemo.de/459/reden459.htm#459-HDW
Bereits auf der Seite 2 kann ich als Betroffener dem Gericht nicht ganz folgen, wenn der beschlussfassende Richter vom Sozialgericht jetzt behauptet, ich hätte vor dem Sozialgericht einer anderen Stadt Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Diese Angabe ist offensichtlich falsch. Diesbezüglich muss ich meine Vermutung offenlegen, dass hier ein Beschluss erteilt wurde, zudem vielleicht die Gründe eines anderen Antragstellers mit herangezogen wurden.Auch die Zurückweisung meines Widerspruches mit der Begründung, ich sei im Rechtssinne nicht erwerbstätig, ist offensichtlich falsch. Der Beweis steht im Artikel „Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges Soziales Jahr verbessern Anspruch auf Arbeitslosengeld“ auf der Internetseite „Bundes-Freiwilligendienst“.www.bundes-freiwilligendienst.de/news/bundesfreiwilligendienst-bfd/bfd-fsj-verbessern-anspruch-auf-arbeitslosengeldNach dem angeführten Text kommt es zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung, da ich als einkommensteuerpflichtiger freiwillig Dienender im Sozialen Jahr eindeutig einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachgehe, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt.Hier beträgt das soziokulturelle Existenzminimum 391 Euro im Monat und nicht die vom Jobcenter errechneten 304 Euro. Auch muss man hierfür den Umkehrschluss anwenden, was in meinen Augen bedeutet, wenn ich nach meinem Freiwilligen Jahr einen Anspruch auf 58 Prozent Arbeitslosengeld I habe, so muss man davon ausgehend auch ein fiktiv angenommenes Gehalt von 100 Prozent als Lohn für das Freiwillige Soziale Jahr ansetzen, der sich aus der Tätigkeit in der Pflege ergibt.Dies würde gleichzeitig bedeuten, dass ich eigentlich auch gar nicht auf das SGB II angewiesen bin, sondern dass über dieses Gesetz nur in ergänzender Art und Weise ein fiktives Gehalt aufgefüllt wird. Schon deshalb kann ich nicht der Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter angerechnet werden, da ich ja mit eigenem Gehalt jederzeit zu Hause ausziehen könnte.Zumindest darf das Jobcenter nicht hier heraus eine Schlechterstellung gegenüber anderen Freiwilligen oder Erwerbstätigen vornehmen. Auch wird von mir bestritten, dass es sich bei Arbeitnehmern in der Pflege um Personen der Einkommensgruppe handelt, aus der die Regierung die Bedarfe der Menschen mit niedrigen Einkommen ermittelt. Hier handelt es sich eindeutig um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß des Deutschen Grundgesetzes.Dass meine Gesundheit und gegebenenfalls auch die der Patienten der Herzklinik, in der ich meinen Dienst verrichte, gefährdet wird, ergibt sich aus der völlig unzureichenden Anerkennung des Jobcenter für eine gesunde und ausreichende Ernährung, wie sie zum Beispiel vom Träger des Sozialen Dienstes richtig errechnet wurde. Dass durch unzureichende gesunde Ernährung das Immunsystem eines Menschen geschwächt wird, dürfte dem Landessozialgericht bekannt sein. Aus diesen Gründen verzichte ich, hierzu einen Beweis zu erbringen.Hier sehe ich ebenfalls einen Verstoß hinsichtlich meiner körperlichen Unversehrtheit aus dem Grundgesetz. Alle meine weiteren Gründe für die volle Zahlung des Verpflegungsgeldes und der Zuerkennung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die ich bereits in meinem Widerspruch an das Jobcenter und in meinem Antrag an das Sozialgericht geltend gemacht habe, halte ich aufrecht und beantrage auch weiterhin die rechts- und verfassungsgemäße Zahlung sowie die Nachzahlung.Vorsichtshalber teile ich dem Landessozialgericht noch mit, dass ich vor der Beschlussfassung nicht vom Sozialgericht und dem entscheidenden Richter darüber informiert wurde, dass er ohne mündliche Erörterung entscheiden wolle. Ich bitte nun das Landessozialgericht, endlich schnell in dieser Sache zu entscheiden oder meinen Antrag auf einstweilige Anordnung für den Fall, dass es ihm nicht stattgeben kann, direkt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen.“ (Der Kläger)
Hans-Dieter Wege
(parteilos, Gegner unsozialer Politik)
scharf-links.de
„An das Landessozialgericht! Sehr geehrte Damen und Herren, gegen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichtes lege ich hiermit Beschwerde ein, da in meinen Augen dem Recht nicht rechtsgemäß entsprochen wurde und meine verfassungsmäßigen Rechte beschnitten werden da die Verfassungsmäßigkeit in Teilen in meinen Augen missachtet wird.
www.bremer-montagsdemo.de/459/reden459.htm#459-HDW
Bereits auf der Seite 2 kann ich als Betroffener dem Gericht nicht ganz folgen, wenn der beschlussfassende Richter vom Sozialgericht jetzt behauptet, ich hätte vor dem Sozialgericht einer anderen Stadt Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Diese Angabe ist offensichtlich falsch. Diesbezüglich muss ich meine Vermutung offenlegen, dass hier ein Beschluss erteilt wurde, zudem vielleicht die Gründe eines anderen Antragstellers mit herangezogen wurden.Auch die Zurückweisung meines Widerspruches mit der Begründung, ich sei im Rechtssinne nicht erwerbstätig, ist offensichtlich falsch. Der Beweis steht im Artikel „Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges Soziales Jahr verbessern Anspruch auf Arbeitslosengeld“ auf der Internetseite „Bundes-Freiwilligendienst“.www.bundes-freiwilligendienst.de/news/bundesfreiwilligendienst-bfd/bfd-fsj-verbessern-anspruch-auf-arbeitslosengeldNach dem angeführten Text kommt es zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung, da ich als einkommensteuerpflichtiger freiwillig Dienender im Sozialen Jahr eindeutig einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachgehe, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt.Hier beträgt das soziokulturelle Existenzminimum 391 Euro im Monat und nicht die vom Jobcenter errechneten 304 Euro. Auch muss man hierfür den Umkehrschluss anwenden, was in meinen Augen bedeutet, wenn ich nach meinem Freiwilligen Jahr einen Anspruch auf 58 Prozent Arbeitslosengeld I habe, so muss man davon ausgehend auch ein fiktiv angenommenes Gehalt von 100 Prozent als Lohn für das Freiwillige Soziale Jahr ansetzen, der sich aus der Tätigkeit in der Pflege ergibt.Dies würde gleichzeitig bedeuten, dass ich eigentlich auch gar nicht auf das SGB II angewiesen bin, sondern dass über dieses Gesetz nur in ergänzender Art und Weise ein fiktives Gehalt aufgefüllt wird. Schon deshalb kann ich nicht der Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter angerechnet werden, da ich ja mit eigenem Gehalt jederzeit zu Hause ausziehen könnte.Zumindest darf das Jobcenter nicht hier heraus eine Schlechterstellung gegenüber anderen Freiwilligen oder Erwerbstätigen vornehmen. Auch wird von mir bestritten, dass es sich bei Arbeitnehmern in der Pflege um Personen der Einkommensgruppe handelt, aus der die Regierung die Bedarfe der Menschen mit niedrigen Einkommen ermittelt. Hier handelt es sich eindeutig um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß des Deutschen Grundgesetzes.Dass meine Gesundheit und gegebenenfalls auch die der Patienten der Herzklinik, in der ich meinen Dienst verrichte, gefährdet wird, ergibt sich aus der völlig unzureichenden Anerkennung des Jobcenter für eine gesunde und ausreichende Ernährung, wie sie zum Beispiel vom Träger des Sozialen Dienstes richtig errechnet wurde. Dass durch unzureichende gesunde Ernährung das Immunsystem eines Menschen geschwächt wird, dürfte dem Landessozialgericht bekannt sein. Aus diesen Gründen verzichte ich, hierzu einen Beweis zu erbringen.Hier sehe ich ebenfalls einen Verstoß hinsichtlich meiner körperlichen Unversehrtheit aus dem Grundgesetz. Alle meine weiteren Gründe für die volle Zahlung des Verpflegungsgeldes und der Zuerkennung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die ich bereits in meinem Widerspruch an das Jobcenter und in meinem Antrag an das Sozialgericht geltend gemacht habe, halte ich aufrecht und beantrage auch weiterhin die rechts- und verfassungsgemäße Zahlung sowie die Nachzahlung.Vorsichtshalber teile ich dem Landessozialgericht noch mit, dass ich vor der Beschlussfassung nicht vom Sozialgericht und dem entscheidenden Richter darüber informiert wurde, dass er ohne mündliche Erörterung entscheiden wolle. Ich bitte nun das Landessozialgericht, endlich schnell in dieser Sache zu entscheiden oder meinen Antrag auf einstweilige Anordnung für den Fall, dass es ihm nicht stattgeben kann, direkt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen.“ (Der Kläger)
Hans-Dieter Wege
(parteilos, Gegner unsozialer Politik)
scharf-links.de