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    Streikrecht für Beamte?

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    Streikrecht für Beamte? Empty Streikrecht für Beamte?

    Beitrag  Admin Fr Feb 28, 2014 12:24 am

    Streikrecht für Beamte?
    Ende in Sicht: Bundesverwaltungsgericht fordert Regierung auf, Staatsdienern Arbeitskämpfe zu ermöglichen. Doch zunächst gilt das Verbot weiter, die GEW will klagen
    Von Sven Eichstädt


    Die Bundesregierung muß bestimmten Beamten ein gesetzliches Recht auf Tarifverhandlungen und Streiks ermöglichen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht die Regierung am Donnerstag in Leipzig in einem Urteil aufgefordert. Der Grund für diesen Auftrag an den Gesetzgeber liegt in einer Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Entscheidungen der Jahre 2008 und 2009 ausgelegt hatte: Die Strasbourger Richter hatten aus Artikel elf der Menschenrechtskonvention ein Recht von Staatsbediensteten auf Verhandlungen über Tarife und Arbeitsbedingungen – und ein daran anknüpfendes Streikrecht – entnommen. Diese Rechte können von den EU-Ländern nur für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und der hoheitlichen Staatsverwaltung generell ausgeschlossen werden.

    Dem steht allerdings in der Bundesrepublik Artikel 33 des Grundgesetzes entgegen, in dem für das Berufsbeamtentum auf die »hergebrachten Grundsätze« verwiesen wird, zu denen auch ein generelles Streikverbot gehört.

    »Die Bundesrepublik ist völkervertrags- und verfassungsrechtlich verpflichtet, Artikel elf der Menschenrechtskonvention in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der deutschen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen«, urteilte der Vorsitzende Richter des zweiten Senats, Ulf Domgörgen. »Damit enthält die deutsche Rechtsordnung derzeit einen inhaltlichen Widerspruch in bezug auf das Recht auf Tarifverhandlungen und das Streikrecht derjenigen Beamten, die außerhalb der hoheitlichen Staatsverwaltung tätig sind.« Der Vorsitzende Richter forderte die Bundesregierung ausdrücklich dazu auf, »diese Kollisionslage zwischen deutschem Verfassungsrecht und der Europäischen Menschenrechtskonvention aufzulösen« (Aktenzeichen: BVerwG 2 C 1.13).

    Domgörgen schätzte ein, daß der Bundesregierung »hierfür voraussichtlich verschiedene Möglichkeiten offenstehen«. Der Vorsitzende Richter erläuterte, »die Regierung könnte etwa die Bereiche der hoheitlichen Staatsverwaltung, für die ein generelles Streikverbot gilt, bestimmen und für die anderen Bereiche der öffentlichen Verwaltung die einseitige Regelungsbefugnis der Dienstherren zugunsten einer erweiterten Beteiligung der Berufsverbände der Beamten einschränken.«

    Allerdings würde »die Zuerkennung eines Streikrechts für die in diesen Bereichen tätigen Beamten einen Bedarf an Änderungen anderer Regelungen nach sich ziehen«, die für Beamte günstig ausfallen, wobei Domgörgen ausdrücklich das Besoldungsrecht anführte.

    Der zweite Senat entschied weiter, daß es für die Übergangszeit bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung beim Streikverbot bleibe, da sich dieses aus dem Grundgesetz ergebe. Zur Begründung verwies das oberste deutsche Verwaltungsgericht darauf, daß aus Artikel 33 des Grundgesetzes auch das Alimentationsprinzip hergeleitet wird, nach dem der Staat Beamten einen Sold zahlen muß, der ihnen einen angemessenen Lebensunterhalt ermöglicht. »Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes zum Ausdruck kommt, abzukoppeln«, ergänzte Domgörgen.

    Für die Bestimmung der Gruppen derjenigen Beamten, denen ein Recht auf Tarifverhandlungen und Streiks zustehen muß, führte der zweite Senat ebenfalls die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an. Demnach gehören nur solche Staatsbedienstete der hoheitlichen Staatsverwaltung an, die an der »Ausübung hoheitlicher Befugnisse zumindest beteiligt sind« und die damit von den Rechten auf Tarifverhandlungen und Streiks wirksam ausgeschlossen werden können. Lehrer gehören ausdrücklich nicht dazu, wie Domgörgen anfügte.

    Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft kündigte nach dem Urteilsspruch an, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, da das Urteil zunächst die Gültigkeit des Streikverbots unterstrichen habe, so ein Sprecher der Gewerkschaft gegenüber jW.
    jungewelt.de

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