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GEGEN KRIEG , RASSISMUS , UNTERDRÜCKUNG & AUSBEUTUNG // FÜR FRIEDEN & GERECHTIGKEIT !

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Zitat 2

Mahatma GandhiIch glaube an die Gewaltlosigkeit als einziges Heilmittel.

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    PIRATEN versus GEMA

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    PIRATEN versus GEMA Empty PIRATEN versus GEMA

    Beitrag  Admin Mo Feb 17, 2014 9:40 pm

    PIRATEN versus GEMA

    von Piratenpartei Deutschland

    Oberlandesgericht Berlin verhandelt Klage von Bruno Kramm

    Die Piratenpartei Deutschland und die GEMA treffen am Dienstag, dem 18. Februar 2014, das erste Mal vor Gericht aufeinander. Das Oberlandesgericht hat sowohl die Kläger, den Musiker und Piratenpolitiker Bruno Kramm und seinen Bandkollegen Stefan Ackermann (»Das Ich«), als auch die beklagte Verwertungsgesellschaft zur Verhandlung geladen. Thema des Rechtsstreits sind die von der GEMA an Musikverlage ausgezahlten Anteile an den Urheberrechtserlösen von Künstlern. Der Musiker und Pirat Kramm zweifelt die Rechtmäßigkeit einer solchen Beteiligung der Verlage an.

    »Musikverlage drucken seit langem keine Noten mehr. Was ursprünglich mal als Investitionsschutz für Verleger gedacht war, ist heute nur noch ein Relikt aus alten Zeiten. Leider geht diese völlig veraltete Regelung auf Kosten der Urheber. Sie verlieren nämlich dadurch wesentliche Erlöse, die ihnen zustehen. Wir wollen die Verlegerbeteiligung an Lizenzen, die nur Urhebern zustehen, abschaffen«, sagt Bruno Kramm.

    Die Piratenpartei Deutschland rechnet bei der Klage mit guten Chancen. Schließlich hat erst 2012 eine ähnlich gelagerte Klage eines Urhebers gegen die VG Wort vor Gericht Erfolg gehabt [1]. Kramm ist Themenbeauftragter für Urheberrecht der Piratenpartei und kandidiert für das Europaparlament. Die Piratenpartei Deutschland setzt sich für ein modernes Urheberrecht ein, dass den Folgen des digitalen Wandels Rechnung trägt und für einen gerechten Ausgleich zwischen Nutzer- und Urheberinteressen sorgt.

    Quellen:
    [1] http://brunokramm.wordpress.com/2013/10/17/es-wird-eng-fur-die-gema

    Hinweis und Einladung an Medienvertreter

    Die morgige Gerichtsverhandlung ist öffentlich. Sie können dieser beiwohnen. Im Anschluss an die Verhandlung wird Bruno Kramm ein Pressestatement abgeben.

    Termin: Dienstag, 18. Februar 2014
    Beginn der Verhandlung: 12.00 Uhr, Dauer ca. 2 Stunden
    Pressestatement: 14.30 Uhr
    Ort:  Oberlandesgericht Berlin, Elßholzstraße 30 – 33, 10781 Berlin

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern per E-Mail an presse@piratenpartei.de oder telefonisch unter der 030 60 98 97 510 zur Verfügung.

    Hintergrundmaterial:

    Musikverlage erhalten 33,3 % (Aufführungs- und Senderecht) resp. 40% (mechanisches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht) der über die Verwertungsgesellschaft GEMA eingezogenen Erlöse aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen (Tantiemen) ihrer Urheber. Weiterhin erhalten sie das umfassende Recht, über die Höhe der Beteiligung mitzuentscheiden. Historisch diente der hohe Anteil als Investitionsschutz - also als Entschädigung für die hohen Aufwände und Kosten, die sich aus dem Notendruck ergaben. Heutzutage drucken Musikverleger nur noch in Ausnahmefällen Noten. Die ursprüngliche Legitimation der hohen Beteiligung an den Tantiemen ist schon lange entfallen und nun um so fragwürdiger, da das Urheberrecht und das Wahrnehmungsrecht diese Tantiemen ausschliesslich für Urheber vorsieht. Eine entsprechend notwendig gewordene rechtliche Neuregelung gibt es seit Jahrzehnten trotz erheblicher Einwände allerdings noch immer nicht. Die erfolgreiche Klage eines Urhebers gegen die VG Wort in 2012 lässt auf ein ähnliches Urteil gegenüber der GEMA hoffen.

    Grundforderung der Klage: Das Interesse der Urheber muss im Vordergrund stehen. Sie müssen über die ihnen aus dem Urheberrecht zustehenden Tantiemen selbst verfügen können. Wer mit der Arbeit seines Verlages zufrieden ist, wird diesen auch unmittelbar an den GEMA-Erlösen beteiligen. Die Entscheidungsgewalt darüber muss aber endlich bei den Urhebern selbst liegen.

    Argumente im Detail

    Das Kerngeschäft der Musikverleger, der Notendruck, ist eine heute zu vernachlässigende Ausnahme. Mag in früheren Zeiten auch ein gewisser Investitionsschutz in die Beteiligung an Tantiemen eingeflossen sein, so liegt dieser Geschäftsbereich heute größtenteils brach. Eine Beteiligung von Verlegern an Tantiemen innerhalb der Verwertungsgesellschaften ist nicht mehr nachvollziehbar.
    Die bis heute als Rechtfertigung für die starke Beteiligung der Verleger in den Verwertungsgesellschaften angeführte Symbiose zwischen Verlegern und Urhebern war schon immer fragwürdig, denn Verleger haben klar umrissene eigene Interessen, die sich in fast allen Fällen aus Ihren großen Repertoires ableiten und nur in Ausnahmen deckungsgleich mit den Interessen einzelner Urheber sind.
    Verteilungsschlüssel werden größtenteils von wenigen etablierten Mitgliedern und einer großen Zahl von Verlegern bestimmt. Diese Schlüssel definieren zum Beispiel, in welchem Umfang an Tantiemen beteiligt wird. Komplizierte und intransparente Punktesysteme werden von Verlegern und wenigen, besonders gut verdienenden Urhebern beschlossen und regeln die Beteiligung an Vergütungsansprüchen z.B. an Pauschalabgaben für Leermedien.
    Verleger kassieren im Verteilungsplan A der GEMA, der das Aufführungs- und Senderecht honoriert, 33,3 % der Tantiemen und im Verteilungsplan B, der das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht umfasst, sogar 40% der eigentlich nur den Urhebern zustehenden Tantiemen.
    Somit verdient der Verlag weit mehr als der einzelne Urheber an den nur den Urhebern zustehenden Lizenzen. So werden heutzutage musikalische Werke größtenteils in anteiliger Urheberschaft erschaffen - z.B. bei Bands, die ihre Songs gemeinsam schreiben. Das bedeutet dann z.B. bei einer sechsköpfigen Band, die gemeinsam komponieren und texten, dass jeder urhebende Musikant nur 10% erhält, während der Verlag 40% erwirtschaftet. Sofern es sich um die traditionelle Arbeitsteilung Komponist und Textdichter handelt, so verdient sogar hier jeder Urheber nur 30% und damit weniger als der Verlag.
    In einer Klage vor dem Landgericht München im Jahr 2012 wurde dem Kläger, einem Urheber, gegenüber der Verwertungsgesellschaft VG Wort Recht gegeben, als er forderte, die Verleger dürften keinen Anteil an den Erlösen aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen (Tantiemen) ausgezahlt bekommen.
    Wenn nun eine Klage gegen die Beteiligung von Verlegern an GEMA-Tantiemen eingereicht wird, steht das Interesse der Urheber im Vordergrund, über die ihnen aus dem Urheberrecht zustehenden Tantiemen selbst verfügen zu können.
    Verlagsverträge sind, was die unterzeichneten Werke betrifft, nicht kündbar. Sie laufen, wie im Urheberrecht vorgesehen, bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die meisten Künstler sind sich dieser Tatsache erst sehr spät bewusst. Dann haben sie häufig den Zenit ihres Erfolgs überschritten und einen Großteil ihres Schaffens an Verleger abgetreten.
    scharf-links.de

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